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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lonscher-Waagen GmbH

Nachfolgende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen (Reparaturen, Montagen, Kalibrierungen usw.), einschließlich Auskünfte und Beratung. Dies gilt auch ohne besonderen Hinweis für alle Folgeaufträge.

1.2 Wir (nachfolgend: Der Lieferant) widersprechen hiermit ausdrücklich allen Geschäftsbedingungen des Kunden.

1.3 Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen schriftlich erfolgen. Mündliche Vereinbarungen sollen unverzüglich schriftlich bestätigt werden.

1.4 Diese Bedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmen.

2. Angebote, Unterlagen und gewerbliche Schutzrechte

2.1 Angebote gelten, soweit im Angebot nichts anderes bestimmt ist, für einen Zeitraum von 3 Monaten. Zwischenverkauf ist vorbehalten. Sofern im Angebot nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt, gelten für alle technischen Daten, Werkstoffangaben usw. die branchenüblichen Näherungswerte. Benachrichtigungen im Abänderungsfall werden nur vorgenommen, wenn eine Beschaffenheitsgarantie getroffen wurde.

2.2 Sämtliche dem Kunden vom Lieferanten zur Verfügung gestellten Unterlagen bleiben Eigentum des Lieferanten. Sie dürfen Dritten ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten nicht zugänglich gemacht werden und sind, wenn dem Lieferanten der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen vollständig einschließlich aller Kopien unverzüglich zurückzugeben.

2.3 Der Lieferant ist nicht verpflichtet An- und/oder Vorgaben des Kunden auf Richtigkeit und rechtliche Konformität zu prüfen; für diese Angaben übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr. Dies gilt insbesondere auch für die Haftung für eine etwaigen Verletzung gewerblicher Schutzrechte.

2.4 Der Kunde gewährleistet, dass mit der Ausführung des Auftrages keinerlei Schutzrechtsverletzungen durch beigestellte Produkte, durch Zeichnungen oder Muster des Bestellers oder Dritter verbunden sind, führt etwaige Abwehrprozesse auf eigene Kosten und ersetzt dem Lieferanten damit verbundene Aufwendungen.

2.5 Zeichnungen, die im Rahmen von Beratungsleistungen entworfen werden, sind unverbindlich. Ansprüche gleich welcher Art können vom Kunden nicht geltend gemacht werden.

3. Auftrag

3.1 Aufträge gelten erst nach schriftlicher Bestätigung als angenommen. Maßgebend für den Inhalt des damit zustande gekommenen Vertrages, Art und Inhalt des Auftrages ist der Text der Auftragsbestätigung. Der Kunde ist verpflichtet, diese in allen Teilen zu prüfen und etwaigige Abweichungen unverzüglich mitzuteilen.

4. Lieferzeit

4.1 Wir sind zu Teillieferungen und –leistungen berechtigt.

4.2 Lieferzeiten beginnen mit der restlosen technischen und kaufmännischen Klärung und enden mit dem Versand bzw. der Meldung der Versandbereitschaft. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Einhaltung des Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere etwaiger Zahlungsverpflichtungen voraus.

4.3 Der Lieferant übernimmt keine Haftung für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt und unvorhersehbaren Ereignissen (Krieg, kriegsähnliche Zustände, Energie- und Rohstoffmangel, Sabotage, Streik sowie von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen). Lieferfristen und –termine werden hierdurch in angemessenen Umfang verlängert. Dies gilt auch für von uns nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Lieferungen oder Leistungen seitens unserer Lieferanten.

4.4 Erfolgt unsere Leistung nicht termingerecht, so kann der Kunde nur vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz beanspruchen, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben, der Kunde uns zuvor eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.

5. Lieferort, Gefahrübergang

5.1 Lieferungen erfolgen ab Werk des Lieferanten auf Kosten und Gefahr des Kunden. Dies gilt auch bei Teillieferungen. Die Wahl der Versandart erfolgt, sofern der Kunde keine Vorgaben macht, nach billigem Ermessen durch den Lieferanten.

5.2 Bei Lieferung ohne Montage geht die Gefahr bezüglich des Liefergegenstandes, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, mit Übergabe an den Kunden, Frachtführer oder Spediteur, spätestens aber nach Verlassen des Werkes auf den Kunden über.

5.3 Bei Lieferung mit Montage geht die Gefahr am Tage der Übernahme in Eigenbetrieb über.

5.4 Der Kunde ist verpflichtet, auch mit unwesentlichen Mängeln behaftete Lieferungen anzunehmen.

6. Preise

6.1 Sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart ist, beruhen die von uns angegebenen Preise auf unsere Gestehungskosten im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Bei Kostensteigerung durch Material- oder Lohnerhöhungen, behalten wir uns vor, den zum Zeitpunkt der Lieferung maßgeblichen Preis zu berechnen.

6.2 Alle Preise gelten ab Werk zuzüglich Fracht/Porto, Verpackung, Versicherung und jeweilig gültiger MwSt. Kosten für Inbetriebnahme, Montage o. ä. Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

7. Zahlung

7.1 Sofern nicht anderes schriftlich vereinbart, sind alle Zahlungen innerhalb 8 Tagen, gerechnet ab dem Rechnungsdatum ohne Abzug frei an die angegebene Zahlstelle zu leisten. 

7.2 Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

7.3 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, sofern seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind; nur in diesen Fällen ist der Kunde auch zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes befugt. Die Zurückbehaltung wegen Gegenansprüchen, die nicht auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.

7.4 Kosten für Sicherheitsleistungen, Letter of Credit bei Auslandsgeschäften o.ä. gehen wenn nicht anders vereinbart zu Lasten des Kunden.

7.5 Werden uns nach Abschluss eines Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, wie z.B. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, schleppende Zahlungsweise, nachteilige Auskünfte oder Verzug bei früheren Leistungen, so sind wir berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern, bis uns angemessene Sicherheit geleistet ist, wobei sich etwaige Liefer- oder Leistungsfristen entsprechend verlängern. Wir sind auch berechtigt, Lieferungen per Nachnahme vorzunehmen. Haben wir bereits geliefert, so können wir abweichend von Absatz (7.1) die sofortige Zahlung verlangen. Kommt der Kunde unserem Verlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; in diesem Fall steht dem Kunden ein Schadensersatzanspruch nicht zu.

8. Gewährleistung

8.1 Der Kunde prüft die Produkte unverzüglich nach Erhalt auf etwaige Mängel. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 5 Arbeitstagen dem Lieferanten schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Entdeckung,

8.2 Mängel, die dem Lieferanten an dem von ihm gelieferten Produkten innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung angezeigt werden, bessert der Lieferant nach eigener Wahl nach oder liefert Ersatz, wozu er auch nach wiederholter erfolgloser Nachbesserung berechtigt ist. Dem Lieferanten ist hierzu angemessene Zeit und Gelegenheit von mindestens 30 Tagen zu gewähren.

8.3 Kann der Mangel in angemessener Frist nicht behoben werden, so hat der Kunde das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.

8.4 Gewähr leisten wir nur bei sachgerechtem Einsatz des Liefergegenstandes entsprechend unseren Spezifikationen. Wenn ein Mangel auf chemischen, physikalischen oder thermischen Einflussgrößen beruht, die unüblich sind und auf die uns der Kunde bei Vertragsschluss nicht hingewiesen hat, ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Des Weiteren bezieht sich die Sachmangelhaftung nicht auf natürliche Abnutzung oder fehlerhafte und nachlässige Behandlungen. Entsprechendes gilt auch, soweit Defekte durch Reparaturen oder Änderungen am Liefergegenstand gemacht wurden, die ein Dritter vorgenommen hat.

8.5 Bei unerheblicher Minderung des Wertes und der Tauglichkeit des Liefergegenstandes durch einen Mangel sowie unerheblichen Mengenabweichungen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

8.6 Nach Feststellung des Mangels hat der Kunde uns den mangelhaften Liefergegenstand zuzusenden.

8.7 Gewährleistungsrechte stehen nur dem Kunden selbst zu, eine Übertragung auf Dritte ist ausgeschlossen.

8.8 Die durch unberechtigte Mängelrügen entstehenden Kosten trägt ausschließlich der Kunde.

9. Haftung

9.1 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers- gleich aus welchem Rechtsgrund, auch solche aus unerlaubter Handlung oder auf Ersatz von Mängel- oder Mängelfolgeschäden, wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten oder auf entgangenen Gewinn- sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit dem Lieferanten seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt, eine Haftung wegen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht besteht oder eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend vorgeschrieben ist.

9.2 Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind und bei der es sich auch nicht um eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer Beschaffenheitsgarantie handelt, ist die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt.

9.3 Stellt der Besteller seinerseits Material zur Produktion von ihm bestellter Produkte bei, so ist dies beim Lieferanten nur gegen Diebstahl versichert. Eine Haftung für das Abhandenkommen oder die Verschlechterung dieses Materials besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller fälligen Forderungen Eigentum des Lieferanten. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes darf weder eine Pfändung noch eine Sicherungsübereignung oder eine Abtretung der Forderung von seitens des Kunden ohne Zustimmung des Lieferanten erfolgen. Eine Pfändung von dritter Seite ist unverzüglich anzuzeigen.

10.2 Wird das Vorbehaltprodukt durch den Kunden zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Lieferanten. Ein Eigentumserwerb des Kunden nach §950 BGB ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung des Vorbehaltsproduktes mit nicht dem Lieferanten gehörenden Produkten erwirbt dieser Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der von ihm gelieferten Produkte im Zeitpunkt der Verarbeitung.

10.3 Der Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware zu verpfänden oder sicherungsweise zu übereignen. Er ist verpflichtet, uns von Zwangsvollstreckungsverfahren jedweder Art unverzüglich zu unterrichten und uns Gelegenheit zur Erhebung der Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO einzuräumen; alle insoweit anfallenden Kosten sind vom Kunden zu übernehmen.

10.4 Geht unser Eigentum aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen unter, so ist der Kunde verpflichtet, uns schon jetzt den ihm etwa zustehenden Ersatzanspruch gegen den Eigentümer in Höhe des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware abzutreten.

11. Gerichtsstand

11.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (UNCITRAL-Kaufrecht). Die Vertragssprache ist deutsch.

11.2 Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand für beide Teile, auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess, der zuständige Gerichtsort des Lieferanten. Der Lieferant ist berechtigt, den Besteller auch an jeden anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

12. Allgemeinklausel

Eine Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der anderen Paragraphen. Sollte eine Regelung unwirksam sein oder werden, so werden die Vertragspartner die unwirksamen Regelungen durch eine solche wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck nahekommt.

 

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